b) In der Tat ist in dieser Frage von einer unveränderten höchstrichterlichen Rechtsprechung auszugehen. Das Bundesgericht bestätigte nämlich im erst kürzlich ergangen Entscheid BGer 4A_576/2010 E.4.1 unter Berufung auf die herrschende Rechtsprechung und Lehre, dass nach der Regressordnung von Art. 51 Abs. 2 OR in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden zu tragen habe, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift (kausal) haftet. Zudem hielt das Bundesgericht fest, dass auch in Anwendung der spezialgesetzlichen Regelung von Art.