a) Die Beklagte bestreitet den Regressanspruch der Klägerin 2. Sie macht geltend, der Verweis der Klägerin 2 auf Art. 72 VVG sei im Grundsatz richtig, doch sei dieser Regress auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung im Sinne von Art. 41 OR beschränkt. Bei einer Kausalhaftung bestehe hingegen kein Regressanspruch. Es gäbe zwar abweichende Lehrmeinungen, aber die höchstrichterliche Rechtsprechung sei in diesem Punkt unverändert und werde immer noch von einem beträchtlichen Teil der Lehre getragen.