c) Die Heilungskosten bis 30. November 2007, für welche die Klägerin 1 aufgekommen ist, betragen insgesamt Fr. 198'479.35. Bei einer Haftungsquote der Beklagten von 30% ergibt sich ein Regressanspruch der Klägerin gegenüber der © Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beklagten von Fr. 59'543.80. Der Schadenszins von 5% ab 1. Dezember 2007 ist unbestritten. 5. Zu prüfen ist, ob der Klägerin 2, welche ihre Leistungen im Gegensatz zur Klägerin 1 nicht aufgrund des KVG, sondern des VVG erbrachte, ein Regressrecht gegenüber der Beklagten zusteht.