b) Unter Berücksichtigung dieser Umstände scheint es angemessen, die Betriebsgefahr mit 30% zu bemessen (vgl. BGer 6S.14/2006 E. 4.4.3). Diese Gewichtung berücksichtigt auch, dass grundsätzlich der Verkehrsteilnehmer, der auf ein stehendes Fahrzeug auffährt, die Hauptursache für einen Auffahrunfall setzt. Namentlich darf es bei dieser Frage keinen Unterschied machen, ob als Folge des Auffahrunfalles der Lenker des vorderen Fahrzeugs oder aber der Lenker des hinteren Fahrzeugs die stärkeren Verletzungen erleidet. Die Unaufmerksamkeit des nachfolgenden Fahrzeuglenkers, welche zum Auffahrunfall führt, bleibt nämlich dieselbe.