a) Im vorliegenden Fall erscheint das Verschulden des Radfahrers als mittelschwer bis schwer, fuhr er doch infolge mangelnder Aufmerksamkeit auf einen gut sichtbaren und seit mehreren Minuten stillstehenden Lieferwagen auf. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung ist von einer Haftungsquote des Fahrzeughalters allein aufgrund der Betriebsgefahr von 10% bis 60% auszugehen (vgl. Brehm, a.a.O., Rz 568). Bei der Bemessung der Haftungsquote ist zu berücksichtigen, dass die Betriebsgefahr im vorliegenden Fall nicht auf der Geschwindigkeit und der Masse des Fahrzeuges basiert, sondern nur auf der Masse des Lieferwagens.