weiteren vorliegenden ärztlichen Verlaufsberichten ergeben sich keinerlei Hinweise auf eine Gesichtsfeldeinschränkung oder eine Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit aufgrund des vorbestehenden Glaukoms. Auf die Einholung der beantragten diesbezüglichen Beweise kann daher verzichtetet werden. 4. Liegt ein Selbstverschulden des Radfahrers vor, das aber nicht als grob zu qualifizieren ist, so sind auch die Voraussetzungen nach Art. 59 Abs. 1 SVG nicht © Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte