Die Beklagte beantragte die Einholung eines Gutachtens betreffend Einschränkung der Sehfähigkeit des Radfahrers sowie die Edition sämtlicher medizinischer Akten des Radfahrers betreffend das Glaukom bzw. die Sehkraft. Nachdem im Austrittsbericht des Schweizer Paraplegiker Zentrums vom 6. Dezember 2007 festgehalten wurde, dass der verunfallte Radfahrer einen Personenwagen mit Automatikgetriebe fahren darf und bereits vor dem Unfall einen solchen Personenwagen gelenkt hatte (kläg.act. 31, S. 5 unten), ist davon auszugehen, dass das vorbestehende Glaukom das Gesichtsfeld - wenn überhaupt - nur geringfügig eingeschränkt hat, so dass die Fahrfähigkeit nicht beeinträchtigt wurde. Auch aus den