Aus dem Arztbericht des Kantonsspital St. Gallen vom 22. Juni 2007 (kläg.act. 29) ergibt sich nicht, dass das vorbestehende Glaukom zu einer massgeblichen Gesichtsfeldeinschränkung geführt hat. Im Arztbericht wird nur festgehalten, dass der Augeninnendruck nach drei Tagen ohne Therapie normal sei und mit der Verabreichung von Augentropfen begonnen werde. Die Beklagte beantragte die Einholung eines Gutachtens betreffend Einschränkung der Sehfähigkeit des Radfahrers sowie die Edition sämtlicher medizinischer Akten des Radfahrers betreffend das Glaukom bzw. die Sehkraft.