Unter Berücksichtigung dieser Umstände trifft den Radfahrer ein mittelschweres bis schweres Verschulden. Von einer qualifizierten Unvorsichtigkeit des Radfahrers, die im Sinne groben Verschuldens zur Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs führen würde, ist hingegen nicht auszugehen. d) Die Beklagte wendet zudem ein, dass der Radfahrer aufgrund des vorbestehenden Glaukoms allenfalls unter einer unfallrelevanten Gesichtsfeldeinschränkung gelitten habe und er sich somit gegebenenfalls ein erhebliches Selbstverschulden anrechnen lassen müsse.