Das Verhalten des Radfahrers kann nur damit erklärt werden, dass er die nötige Aufmerksamkeit im Verkehr vermissen liess. Wegen mangelnder Aufmerksamkeit wurde er auch von den Strafbehörden der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen. Im Unterschied zum vorher erwähnten Bundesgerichtsentscheid ist jedoch im © Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorliegenden Fall nicht nachgewiesen, dass der Radfahrer auf kurze Sicht gefahren ist. Zudem war die Strecke, auf welcher der Radfahrer fuhr, nicht ganz so übersichtlich.