Da der Radfahrer nur auf kurze Sicht fuhr und das stillstehende Wohnmobil aus einer Distanz von 150 Metern sehen konnte oder hätte sehen können, erachtete das Bundesgericht das Verhalten des Radfahrers als derart qualifiziert unvorsichtig, dass durch dieses Verhalten der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem verkehrsregelwidrig abgestellten Fahrzeug und der Kollision unterbrochen worden sei. Es stellte fest, dass es sich bei einer solchen Fahrweise nicht um eine untergeordnete Unaufmerksamkeit, sondern um eine qualifizierte Unaufmerksamkeit handle, mit der schlechthin nicht gerechnet werden müsse und die das sorgfaltswidrige Verhalten des Motorfahrzeuglenkers in den Hintergrund dränge.