Nachdem der Mitfahrer wieder eingestiegen war, prallte ein Radfahrer ungebremst in das Heck des stehenden Wohnmobils, wodurch der Radfahrer erhebliche Verletzungen erlitt. Da der Radfahrer nur auf kurze Sicht fuhr und das stillstehende Wohnmobil aus einer Distanz von 150 Metern sehen konnte oder hätte sehen können, erachtete das Bundesgericht das Verhalten des Radfahrers als derart qualifiziert unvorsichtig, dass durch dieses Verhalten der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem verkehrsregelwidrig abgestellten Fahrzeug und der Kollision unterbrochen worden sei.