a) Für den Fall der blossen Kausalhaftung bestimmt Art. 59 Abs. 1 SVG, dass der Halter von der Haftpflicht befreit wird, wenn er beweist, dass der Unfall durch grobes Verschulden des Geschädigten verursacht wurde. Es ist somit zu prüfen, ob der adäquate Kausalzusammenhang durch ein grobes Verschulden des Radfahrers unterbrochen worden ist. b) Das Bundesgericht hatte in einem neueren strafrechtlichen Entscheid (BGer 6B_163/2010) einen ähnlichen Sachverhalt zu beurteilen. Ein Motorfahrzeuglenker hielt sein Wohnmobil nach einem Kreisel kurz an, um einen Mitfahrer aussteigen zu lassen, der zwei Riegelhäuser filmen wollte. Der Fahrzeuglenker