der Radfahrer jedoch ein erhebliches Selbstverschulden am Unfall anrechnen lassen. Die Klägerin 1 bestreitet grundsätzlich ein Selbstverschulden des Radfahrers bzw. will ein allfälliges Verschulden als sehr leicht bewertet haben. Zudem sei dem Radfahrer nicht bekannt gewesen, dass er unter einem Glaukom leiden solle. Er habe nur gewusst, dass ein erhöhter Augendruck festgestellt worden sei. Anlässlich der Behandlung der Unfallfolgen sei im Schweizer Paraplegiker Zentrum seine Seh- und Fahrfähigkeit abgeklärt und für gut befunden worden. Eine verkehrsrelevante Sehbehinderung habe somit nicht bestanden.