3. Im Weiteren bringt die Beklagte vor, es sei von einem grobenSelbstverschulden des Radfahrers auszugehen, welches den Kausalzusammenhang zwischen der Betriebsgefahr bzw. dem Verschulden des Lenkers und dem Unfall unterbrochen habe oder zumindest als Mitursache berücksichtigt werden müsse. Zudem wendet die Beklagte ein, dass beim Radfahrer ein vorbestehendes Glaukom (auch als "grüner Star" bezeichnet) diagnostiziert worden sei (kläg.act. 29, S.1 und 3). Ein solches Glaukom führe üblicherweise zu einer Gesichtsfeldeinschränkung. Möglicherweise habe das Glaukom beim Radfahrer eine erhebliche, unfallrelevante Gesichtsfeldeinschränkung bewirkt. Bei einer Gesichtsfeldeinschränkung müsse sich