dd) Eine Verschuldenshaftung des Fahrzeuglenkers besteht somit nicht. Der Fahrzeuglenker hat zwar schuldhaft die Abstandsvorschrift von Art. 18 Abs. 2 lit. c VRV verletzt, zwischen dieser Verletzung der Abstandsvorschrift und der erfolgten Kollision © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Radfahrers besteht jedoch kein adäquater Kausalzusammenhang. Die Kollision wäre auch erfolgt, wenn der Abstand zwischen dem Fahrzeug und der Sicherheitslinie drei Meter betragen hätte.