Soweit dem Lenker vorgeworfen wird, er habe gegen Art. 36 Abs. 4 SVG verstossen, übersieht die Klägerin 1, dass die Vortrittsregelung vom Lenker gerade verlangt, am Strassenrand stehen zu bleiben, bis ihn alle nachfolgenden Fahrzeuge passiert haben. Der Lenker hat sich somit im vorliegenden Fall auch in diesem Punkt korrekt verhalten. Auch die Frage, ob der Lenker kurz vor dem Unfall den Blinker nach links oder nach rechts bzw. gar nicht betätigt hatte, ist im vorliegenden Fall für das Unfallgeschehen nicht relevant.