41 Abs. 1bis VRV) oder sind offensichtlich nicht verletzt worden. Namentlich besteht bei einem kurzen Anhalten am Strassenrand an einer übersichtlichen Stelle, um eine Person aussteigen zu lassen, keine Pflicht, ein Pannendreieck aufzustellen, womit auch gesagt ist, dass die Warnblinker nicht eingeschaltet werden dürfen (Art. 23 Abs. 3. lit a VRV). Auch andere Warnungen waren nicht angezeigt, nachdem der Lieferwagen an einer sehr übersichtlichen Stelle bei Tageslicht und guten Wetterbedingungen anhielt.