Das unerlaubte Halten hatte somit keinen Einfluss auf den Unfallhergang und es besteht keine haftpflichtrechtliche Verantwortlichkeit des Fahrzeuglenkers, da der Zweck der vorliegenden Norm nicht darin besteht, einen Radfahrer, der neben dem stillstehenden Fahrzeug mehr als genügend Platz zum Vorbeifahren hat, vor einer Kollision mit dem stillstehenden Fahrzeug zu schützen. Dementsprechend ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Verkehrsregelverletzung und dem Unfall zu verneinen (vgl. BGer 6B_965/2008 E. 4.4.1 betreffend Schutzzweck und Kausalität).