Polizeimeister N, der den Unfallort gesehen und die beiden Zeuginnen befragt hatte, hielt im Rapport ausdrücklich fest, der Radfahrer habe mit seinem Fahrrad genügend Platz gehabt, um am stillstehenden Fahrzeug vorbeizufahren. Das unerlaubte Halten hatte somit keinen Einfluss auf den Unfallhergang und es besteht keine haftpflichtrechtliche Verantwortlichkeit des Fahrzeuglenkers, da der Zweck der vorliegenden Norm nicht darin besteht, einen Radfahrer, der neben dem stillstehenden Fahrzeug mehr als genügend Platz zum Vorbeifahren hat, vor einer Kollision mit dem stillstehenden Fahrzeug zu schützen.