Es ist auch kaum vorstellbar, dass sich ein Radfahrer eingeengt fühlt, wenn der Abstand zwischen der ununterbrochenen Längslinie, die er nicht überqueren darf, und dem stehenden Fahrzeug nicht drei Meter, sondern bloss 2,65 Meter beträgt. Eine Zeugin, welche zur Zeit des Unfallgeschehens auf der Gegenfahrbahn fuhr, gab dazu an, sie habe sich gedacht, "es sei gut, dass es nicht mehr Verkehr habe, so könne der Velofahrer gefahrenlos am stehenden Kastenwagen vorbeifahren" (kläg.act. 7, S. 2, oben).