bbb) Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob sich der Schutzzweck der Norm auch auf Radfahrer bezieht. Das am Strassenrand stehende Fahrzeug hätte vom Radfahrer problemlos ohne jegliche Beeinträchtigung durch einen allfälligen Gegenverkehr passiert werden können, unabhängig davon, ob der Abstand zur ununterbrochenen Längslinie drei Meter oder bloss 2,65 Meter betrug. Es ist auch kaum vorstellbar, dass sich ein Radfahrer eingeengt fühlt, wenn der Abstand zwischen der ununterbrochenen Längslinie, die er nicht überqueren darf, und dem stehenden Fahrzeug nicht drei Meter, sondern bloss 2,65 Meter beträgt.