Damit ist im Übrigen auch gesagt, dass es nicht darauf ankommt, ob die Verkehrsregel nur durch den vorderen Teil des Unfallfahrzeugs verletzt wurde. Zwar befand sich der hintere Teil tatsächlich neben einer unterbrochenen Linie, für welche die Regel von Art. 18 Abs. 2 lit. c VRV nicht gilt. Ein Fahrzeug, welches das stehende Fahrzeug passieren will, muss jedoch nicht nur das Heck, sondern auch die Führerkabine des stehenden Fahrzeugs problemlos passieren können. Die Gefahr der Kollision wird somit selbst dann erhöht, wenn der Lenker eines nachfolgenden Fahrzeugs sieht, dass es auf der Höhe der Führerkabine des Lieferwagens eng wird, um das stehende Auto problemlos passieren zu können.