aaa) Grundsätzlich muss davon ausgegangen werden, dass die Verletzung von Art. 18 Abs. 2 lit. c VRV geeignet ist, einen Unfall wie den vorliegenden zumindest zu begünstigen. Die Norm dient der Sicherstellung des fliessenden Verkehrs, indem durch Einhalten des Linienabstandes den nachfolgenden Fahrzeugen die Möglichkeit gegeben wird, das stehende Fahrzeug zu passieren, ohne die ununterbrochene Längslinie überschreiten und damit auf den Gegenverkehr Rücksicht nehmen zu müssen. Damit ist im Übrigen auch gesagt, dass es nicht darauf ankommt, ob die Verkehrsregel nur durch den vorderen Teil des Unfallfahrzeugs verletzt wurde.