kausal sein muss, damit er haftungsbegründend wirkt. Soweit kein Zusammenhang zwischen dem Verkehrsregelverstoss und dem eingetretenen Schaden besteht, fehlt es an einer Haftungsvoraussetzung (Weissenberger, Kommentar zum SVG, Art. 58 N 21 mit Hinweis auf BGer 4A_44/2008 E.3.3.2).