Das Bundesgericht umschreibt dies mit den Worten: Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, richtet sich das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (Brehm, a.a.O., Rz. 14; BGE 127 IV 34/38 und BGer 6S.194/2005 E. 2). Massgebend ist somit, welchem Schutzzweck diese Normen dienen. Dies ändert aber im Übrigen nichts daran, dass ein Verkehrsregelverstoss für die Schadensverursachung adäquat © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte