aa) Einleitend gilt es festzuhalten, dass im Haftpflichtrecht dem Verstoss gegen die Strassenverkehrsregeln nicht bloss eine Bedeutung im Hinblick auf die Widerrechtlichkeit einer Schadenszufügung zukommt. Vielmehr sind sie auch bei der Beurteilung eines allfälligen Verschuldens des Lenkers in dem Sinne beizuziehen, als grundsätzlich von einem Verschulden auszugehen ist, wenn es der Lenker unterlässt, die ihm gesetzlich auferlegten Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Die Verkehrsregeln definieren damit einen Sorgfaltsmassstab, welchen der Lenker einzuhalten hat, wenn er sich nicht dem Vorwurf aussetzen will, schuldhaft zu handeln. Das Bundesgericht umschreibt dies mit den Worten: