Weiter habe der Lenker gegen Art. 36 Abs. 4 SVG verstossen, da er den nachfolgenden Verkehr beim beabsichtigten Einfügen in den Verkehrsstrom behindert habe. Zudem habe der Lenker Art. 3 Abs. 1 VRV verletzt, indem er es unterlassen habe, während seines Manövers auf den Verkehr zu achten, rechtzeitig wegzufahren oder den Radfahrer zu warnen. Ein Verstoss gegen Art. 23 VRV liege vor, weil der Lenker es unterlassen habe, das vorschriftswidrige Abstellen des Fahrzeugs durch Pannensignal und Warnblinker anzuzeigen. Die Beklagte bestreitet ein Verschulden des Lenkers.