18 Abs. 1 SSV (recte VRV) verletzt, wonach nach Möglichkeit ausserhalb der Strasse anzuhalten ist. Zudem habe er nicht auf dem Trottoir anhalten dürfen (Art. 41 Abs. 1bis VRV) und die Richtung mit dem Blinker falsch sowie nicht zur rechten Zeit angegeben (Art. 39 SVG), da er nach rechts geblinkt habe, obwohl er Vorkehrungen zum Einfügen in den Verkehr nach links getroffen habe. Weiter habe der Lenker gegen Art. 36 Abs. 4 SVG verstossen, da er den nachfolgenden Verkehr beim beabsichtigten Einfügen in den Verkehrsstrom behindert habe.