Strassenverkehrsregeln verletzt habe. So habe er die Abstandsvorschrift von Art. 18 Abs. 2 lit. c VRV verletzt, indem der Abstand zur ununterbrochenen Längslinie nicht drei Meter, sondern bloss 2.65 Meter betragen habe. Zudem habe der Lenker Art. 37 SVG verletzt. Gemäss dieser Bestimmung habe der Lenker, der anhalten will, nach Möglichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 37 Abs. 1 SVG) und dürfe nicht dort anhalten, wo sein Fahrzeug den Verkehr behindere (Art. 37 Abs. 2 SVG). Namentlich habe er das Gebot von Art. 18 Abs. 1 SSV (recte VRV) verletzt, wonach nach Möglichkeit ausserhalb der Strasse anzuhalten ist.