e) Umstritten ist im Weiteren, ob neben der Haftung aus der Betriebsgefahr auch noch eine Verschuldenshaftung des Fahrzeuglenkers vorliegt. Die Klägerin 1 erblickt das Verschulden des Lenkers, das dem Halter angerechnet wird (Art. 58 Abs. 4 SVG), darin, dass dieser bei seinem Anhaltemanöver verschiedene © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte