d) Der adequate Kausalzusammenhang zwischen den Betrieb des Lieferwagens und dem eingetreten Schaden ist grundsätzlich gegeben. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens war der Umstand, dass der Lieferwagen kurz am Strassenrand angehalten wurde, geeignet, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder zumindest zu begünstigen (vgl. BGer 6B_163/2010 E. 4.3; BGE 135 IV 56 E. 2.1.). Ob der adäquate Kausalzusammenhang allenfalls durch ein grobes Verschulden des Radfahrers unterbrochen worden ist, bleibt später noch zu prüfen.