Arztberichte über die Erstbehandlung im kantonalen Spital Wil sowie die akutmedizinische Betreuung im Kantonsspital St. Gallen wurden zwar nicht eingereicht. Die Klägerinnen haben aber einen diesbezüglichen Editionsantrag gestellt. Die Beklagte besteht auf der Einreichung dieser ärztlichen Berichte, um abklären zu können, ob die Regressforderungen der Klägerinnen allenfalls auch Behandlungskosten enthalten, welche nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Unfall stehen. Nachdem auf den Leistungsabrechnungen jeweils als Einweisungsgrund Unfall angegeben wurde (kläg.act.