Die Beklagte bestreitet die Leistungen der Klägerinnen und damit den Schaden mit Nichtwissen. Aufgrund der Aufstellungen der Klägerinnen ist davon auszugehen, dass diese die Leistungen tatsächlich erbracht haben, und zwar als Folge des durch das Unfallereignis entstandenen Schadens. Neben den Leistungsabrechungsbelegen haben die Klägerinnen diverse Arztberichte, insbesondere über die stationäre Rehabilitation im Schweizer Paraplegiker Zentrum, eingereicht (kläg.act. 14, 15, 29-42). Arztberichte über die Erstbehandlung im kantonalen Spital Wil sowie die akutmedizinische Betreuung im Kantonsspital St. Gallen wurden zwar nicht eingereicht.