b) Der Radfahrer wurde aufgrund der Kollision mit dem stillstehenden Lieferwagen erheblich verletzt. Die Schädigung betraf das absolut geschützte Rechtsgut der körperlichen Integrität, womit die Widerrechtlichkeit gegeben ist (vgl. BGE 112 II 118/128). Entgegen der Ausführungen der Beklagten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Radfahrer eine Körperschädigung in Kauf genommen haben soll, und daher die Widerrechtlichkeit entfalle. Allein der Umstand, dass der Radfahrer zügig unterwegs war und in der Folge ungebremst mit dem Lieferwagen kollidierte, lässt noch nicht darauf schliessen, dass er eine Köperschädigung in Kauf genommen hat.