Das Fahrzeug befand sich somit zum Zeitpunkt der Kollision in Betrieb. Hält ein Fahrzeuglenker im Verkehr nur kurz an, um einen Beifahrer rechts aussteigen zu lassen, und steht er dabei mit der linken Fahrzeughälfte noch auf der Fahrbahn, so ist davon auszugehen, dass sich die Betriebsgefahr verwirklicht, wenn ein nachfolgender Radfahrer auf das Auto auffährt (gl.M. wohl - unter dem Begriff des "momentanen Anhaltens" - Oftinger/Stark, II/2, Rz. 355 und 360).