Das Fahrzeug nahm aber immer noch am Verkehr teil, wollte der Fahrzeuglenker das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision doch wieder in den Verkehrsfluss einfügen. Es besteht eine ähnliche Situation, wie wenn das Fahrzeug vor einem roten Lichtsignal angehalten worden wäre. Das Fahrzeug war weder parkiert, noch verliess der Fahrer das Fahrzeug (vgl. Aussage von B, kläg. act. 8, S.3 oben), nachdem er angehalten hatte (etwa im Unterschied zu BGE 99 II 207). Erst nach der Kollision stieg der Fahrer aus. Das Fahrzeug befand sich somit zum Zeitpunkt der Kollision in Betrieb.