anderer davon ausgeht, dies sei nicht der Fall (Bussy, SJK 912 Rz. 50 Fn. 100). Es kann jedoch nicht von allein entscheidender Bedeutung sein, ob sich der Motor des Fahrzeuges in Betrieb befunden hat oder nicht. So ist nicht ersichtlich, warum ein stehendes Fahrzeug anders behandelt werden sollte, je nach dem, ob der Fahrer aus Rücksichtnahme auf die Umwelt den Motor ausschaltet bzw. ob eine entsprechende Automatik dies für ihn übernimmt. Im vorliegenden Fall ist nun durch verschiedene Zeugenaussagen erstellt, dass der Unfallwagen nicht etwa unmittelbar vor dem Radfahrer anhielt und diesem den Weg abschnitt.