204 f mit Hinweis auf BGE 64 II 237, S. 240, BGE 100 II 423 f. und BGE 116 II 214 f). Dabei äussert sich die sehr alte Lehre teilweise recht konkret, jedoch uneinheitlich, zu einem in casu vergleichbaren Fall (zitiert nach Brehm, a.a.O., Rz. 205). Fährt ein unaufmerksamer Radfahrer auf ein auf dem Einspurfahrstreifen stehendes Fahrzeug auf, so soll sich gemäss einem Autor der Betriebsvorgang ausgewirkt haben (Stadler, Rz. 1 zu Art. 37 MFG), während ein © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte