Die Betriebsgefahr eines Motorfahrzeugs ergibt sich in erster Linie aus der Gefahr, die sich aus der motorischen Fortbewegung in Verbindung mit dem Gewicht des Fahrzeugs ergibt. Unbestrittenermassen können sich allerdings auch stehende Fahrzeuge in Betrieb befinden (BGE 78 II 161, BGE 64 II 237, BGE 110 II 423). Entscheidend ist nicht alleine die Lage im Augenblick der Kollision. Vielmehr sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen, durch welche das Fahrzeug in die Lage gekommen ist, eine Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer zu bilden (Brehm, Motorfahrzeughaftpflicht, Rz. 204 f mit Hinweis auf BGE 64 II 237, S. 240, BGE 100 II 423 f. und BGE 116 II 214 f).