a) Die Klägerin 1 bringt unter anderem vor, die haftungsbegründenden Tatsachen ergäben sich aus Art. 58 Abs. 1 SVG, wonach der Halter für den Schaden hafte, wenn durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch verletzt werde. Dem hält die Beklagte insbesondere entgegen, das Fahrzeug sei zum Zeitpunkt des Unfalles nicht in Betrieb gewesen, insbesondere weil es sich zum Zeitpunkt des Aufpralls nicht in Bewegung befunden habe.