2. Die Klägerin 1 sieht die Voraussetzungen für eine Haftung des Fahrzeughalters und einen Regress gestützt auf Art. 72 ATSG als erfüllt. Die Beklagte bestreitet nicht, dass die Klägerin 1 im Umfang ihrer Leistungen im Zeitpunkt des Unfalles in die Rechts­ stellung des Geschädigten subrogierte. Sie bestreitet allerdings die Voraussetzungen der primären Haftung des Fahrzeughalters (Betriebsgefahr, Widerrechtlichkeit, Schaden, adäquater Kausalzusammenhang, Verschulden) gegenüber dem Geschädigten. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die einzelnen Haftungsvoraussetzungen gegeben sind.