Für Heilungskosten, welche ab 1. Dezember 2007 angefallen seien, behalten sich die Klägerinnen die Geltendmachung zu einem späteren Zeitpunkt vor. Um alle möglichen Einwände und Einreden der Beklagten aufzufangen, sei die eingeklagte Forderung auf © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 57% des Schadens reduziert worden. Damit sei jedoch nicht anerkannt, dass die Haftungsquote der Beklagten nur 57% betrage.