1. Die Klägerinnen begründen ihren Anspruch mit bisher erbrachten Versicherungsleistungen gegenüber dem Radfahrer in der Höhe von insgesamt Fr. 258'629.35, wovon Fr. 198'479.25 auf die Klägerin 1 als obligatorischer Krankenversicherer nach KVG und Fr. 60'150.-- auf die Klägerin 2 als Zusatzversicherer nach VVG entfielen. Geltend gemacht werden im Sinne einer Teilklage nur von den Klägerinnen bezahlte Heilungskosten, welche in der Zeit vom Unfall bis zum Austritt aus dem Schweizer Paraplegiker Zentrum am 30. November 2007 angefallen seien. Für Heilungskosten, welche ab 1. Dezember 2007 angefallen seien, behalten sich die Klägerinnen die Geltendmachung zu einem späteren Zeitpunkt vor.