Damit ist die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts gegeben. Die sachliche Zuständigkeit ist ebenfalls gegeben, nachdem beide Parteien im Handelsregister eingetragen sind, die Streitigkeit mit deren geschäftlicher Versicherungstätigkeit zusammenhängt und der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt. Auf die Klage ist demnach einzutreten. III.