2. Für Klagen aus unerlaubter Handlung im Zusammenhang mit Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen ist unter anderem das Gericht am Unfallort zuständig (Art. 26 Abs. 1 GestG). Dies gilt auch für sämtliche Regressansprüche, namentlich solche eines Sozialversicherers (Kurth/Bernet, Kommentar zum Gerichtsstandsgesetz [Hrsg. Keller­ hals/von Werdt/Güngerich], 2. Aufl., Art. 26 N 17 ff.; Romerio, Kommentar zum Gerichtsstandsgesetz, [Hrsg. Müller/Wirth], Art. 26 N 11 ff.). Der Unfall ereignete sich in Wil/SG. Damit ist die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts gegeben.