Gesetzes rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz, und eine bestehende Zuständigkeit bleibt erhalten. Damit beurteilt sich die sachliche Zuständigkeit nach der kantonalen Zivilprozessordnung (abgek: ZPO/SG), welche auch auf dieses Verfahren anwendbar bleibt. Die örtliche Zuständigkeit beurteilt sich nach dem Bundesgesetz über den Gerichtsstand (abgek: GestG).