Daraufhin wurde am 24. Oktober 2011 eine Instruktionsverhandlung abgehalten, ohne dass zwischen den Parteien eine Einigung erzielt werden konnte. Ende Januar 2012 ging die Replik und am 18. April 2012 die Duplik beim Handelsgericht ein. Die Klägerinnen reichten am 1. Mai 2012 und die Beklagte am 10. Mai 2012 je eine nachträgliche Eingabe ein. II. 1. Am 1. Januar 2011 trat die eidgenössische Zivilprozessordnung in Kraft (abgek: ZPO/CH). Gemäss Art. 404 ZPO/CH gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte