3. Im Rahmen vorprozessualer Bemühungen zur Schadenerledigung erklärte sich die Beklagte am 22. März 2010 bereit, bis am 13. Juni 2011 auf die Erhebung der Verjährungseinrede zu verzichten, soweit nicht bereits die Verjährung eingetreten sein sollte. Am 26. Oktober 2010 erhoben die Klägerinnen Klage beim Handelsgericht St. Gallen mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren. Am 4. April 2011 erstattete die Beklagte die Klageantwort und beantragte die Abweisung der Klage. Daraufhin wurde am 24. Oktober 2011 eine Instruktionsverhandlung abgehalten, ohne dass zwischen den Parteien eine Einigung erzielt werden konnte.