2. Als Unfallfolge wurde beim verletzten Radfahrer eine Tetraplegie festgestellt. Nach den Akutbehandlungen wurde er ins Schweizer Paraplegiker Zentrum verlegt. Mit Bussenverfügung vom 14. November 2007 wurde der Fahrzeuglenker wegen unerlaubten Anhaltens neben einer ununterbrochenen Längslinie, ohne den dafür notwendigen Abstand zur Linie von drei Metern eingehalten zu haben, zu einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt (kläg.act. 11). Mit Strafbescheid vom 5. Dezember 2007 sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen den Radfahrer wegen Verursachens eines Verkehrsunfalles zufolge mangelnder Aufmerksamkeit der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig.